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   VG Hannover, 26.08.2002 - 10 A 2141/01   

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https://dejure.org/2002,26416
VG Hannover, 26.08.2002 - 10 A 2141/01 (https://dejure.org/2002,26416)
VG Hannover, Entscheidung vom 26.08.2002 - 10 A 2141/01 (https://dejure.org/2002,26416)
VG Hannover, Entscheidung vom 26. August 2002 - 10 A 2141/01 (https://dejure.org/2002,26416)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Widerruf einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 BeratungsG; § 6 BeratungsG; § 9 BeratungsG; § 10 Abs 3 BeratungsG; § 11 BeratungsG; § 218 StGB; § 218a StGB; § 219 StGB
    Anerkennung; Beratungsschein; bischöfliche Weisung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VG Hannover, 26.08.2002 - 10 A 2141/01
    Die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 3 Satz 3 SchKG findet nach der Übergangsregelung in § 11 SchKG auch auf die Anerkennung einer Beratungsstelle Anwendung, die wie im Fall des Klägers bereits vor dem Inkrafttreten des Schwangerenkonfliktberatungsgesetzes allein auf Grund der Vollstreckungsanordnung in Abschnitt II Nr. 4 der Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.1993 (2 BvF 2/90 u.a., BGBl. I S. 820 = BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751 ff.) ausgesprochen worden ist.

    Das SchKG ist Bestandteil des SFHÄndG, mit dem der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.1993 (BVerfGE 88, 203) gezogen hat, durch das verschiedene Vorschriften des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes (SFHG) vom 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398) für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden waren (vgl. dazu im Einzelnen: Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, Komm., 26. Aufl. 2001, Vorbem. vor § 218 Rdnr. 1, 6 ff.: Tröndle, Das Schwangeren-Familienhilfeänderungsgesetz, NJW 1995, 3009 ff.; Ellwanger, SchKG, 1997, Einführung Rdnr. 1 ff.).

    In diesem Zusammenhang betont das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203, 270), dass die betroffene Frau letztlich den Abbruch der Schwangerschaft tatsächlich bestimmt und insofern verantworten muss (Letztverantwortung).

    Zur Schwangerschaftskonfliktberatung gehört deshalb auch die Erteilung einer Beratungsbescheinigung (§ 219 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 7 SchKG) durch eine staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (§ 219 Abs. 2 Satz 1 StGB, §§ 8 und 9 SchKG), deren Tätigkeit von den zuständigen Behörden zu überwachen ist (§ 10 SchKG), da der Staat für die Durchführung des Beratungsverfahrens die volle Verantwortung trägt (vgl. BVerfGE 88, 203 - Leitsatz 12 - und S. 301 ff.).

  • VG Braunschweig, 29.10.2002 - 5 A 127/02

    Anerkennung; Beratungsbescheinigung; Beratungsstelle; Donum vitae; Förderung;

    Im Übrigen haben das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.1.2002 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (11 MA 3363/01) und nachfolgend das VG Hannover mit Urteil vom 26.8.2002 (- 10 A 2141/01 - mwN) im Hauptsacheverfahren zutreffend entschieden, dass zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle notwendig die Bereitschaft gehört, entsprechende Beratungsbescheinigungen auszustellen.
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